Baumfällung

In manchen Gemeinden Schleswig-Holsteins unterliegen Bäume dem Schutz einer Baumschutzsatzung. Diese regeln jeweils die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen sowie Befreiungen und legen fest, welche Bäume inwieweit unter die Schutzbestimmungen fallen. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Das Fällen von besonderen, das Orts- oder Landschaftsbild prägenden Bäumen stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar. Die Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Gegebenenfalls ist ein Ausgleich für den Eingriff erforderlich.

Notwendige Zertifikate für sichere Baumarbeiten

Um eine sichere und professionelle Baumfällung zu ermöglichen, lassen wir uns stetig fortbilden und haben folgende Zertifikate:
– Arbeitssicherheit Baum I + II
– Seilklettertechnik
– Arbeiten mit Arbeitsbühnen

Welche Unterlagen benötige ich?

Lagepläne, Beschreibungen, Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle. Gerne übernehmen auch wir diese Aufgabe für Sie.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde, kreisfreie Stadt, Amt oder an die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Untere Naturschutzbehörden in Schleswig-Holstein sind die Landräte der Kreise und (Ober-) Bürgermeister / (Ober-) Bürgermeisterinnen der kreisfreien Städte.

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Erfragen Sie diese bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Fällen von Bäumen ist gem. § 27 a Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Dieses Verbot gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, wozu auch Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen gehören.

Cookie-Einstellungen